§ 43 (weggefallen)
Stand: 01.01.2024
Für § 43 UmwG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 43 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.04.1981 – I R 157/77
- OLG Karlsruhe, 09.05.2003 – 11 Wx 120/00Zitiert von 4
- BFH, 05.12.1990 – I R 87/89
- BFH, 23.04.1986 – I R 178/82
- BFH, 13.02.1980 – II R 129/78
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.